I - 18 U 188/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, I - 18 U 188/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, I - 18 U 188/07
I - 18 U 188/07Tribunal Superior24 de abr. de 2013
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 18 U 188/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: I - 18 U 188/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.I18U188.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird das am 26.
Oktober 2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06)
teilweise abgeändert und unter Einbeziehung des beim Land-
gericht verbliebenen Teils der gegen die Beklagten zu 2. und
- gerichteten Klagen sowie des rechtskräftig gewordenen Teils
des Senatsurteils vom 5. November 2008 insgesamt klarstellend
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die D…, 3.203.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 12. Dezember 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die D… 1.372.921,59 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 19. März 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber
der D… zur Regulierung bis zur Höhe von 4.576.405,29 € nebst der unter 1. und 2. zuerkannten Zinsbeträge im Falle der Unmöglichkeit einer vollständigen Befriedigung aus dem Versicherungsvertrag C… aus dem Versicherungsvertrag C… verpflichtet sind, wobei der Beklagte zu 2. die Regulierung zu 20 % und die Beklagte zu 3. zu 80 % schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin
und der Beklagte zu 2. zu je 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergericht-
lichen Kosten ihrer Streithelferin in erster und zweiter Instanz bis
zum Erlass des Senatsurteils vom 5. November 2008 tragen der
Beklagte zu 2. zu 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und
zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Die nach dem 5. November 2008 entstandenen außergerichtlichen
Kosten der Klägerin sowie die seitdem entstandenen außergericht-
lichen Kosten ihrer Streithelferin sowie die Kosten des Revisions-
verfahrens tragen der Beklagte zu 2. zu 70 % und die die Beklagte
zu 3. zu 30 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2. und 3. dürfen die Vollstreckung der Klägerin
beziehungsweise ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistungen
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise ihre Streit-
helferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leistet.
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