Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-31, III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA Düsseldorf

III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA DüsseldorfTribunal Superior31 de mai. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA Düsseldorf — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-31

Aktenzeichen: III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA Düsseldorf

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0531.III1WS100.101.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

  • 1 Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin F. Y. aus Recklinghausen wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012, soweit in dieser über die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

  • 2 Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  • 3 Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten trägt die Nebenklägerin zur Hälfte.

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