Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-08, I-26 W 15/12 (AktE)

I-26 W 15/12 (AktE)Tribunal Superior8 de ago. de 2013

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Regest

§§ 304, 305 AktG, § 11 Abs. 2 SpruchG, § 4 Abs. 2 SpruchG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog 1. Von einem Vergleichsschluss mit den übrigen Antragstellern wird das auch auf den Antrag des - nicht vergleichsbereiten - Antragstellers eingeleitete Spruchverfahren schon im Grundsatz nicht berührt. 2. Die vergleichsweise Erhöhung der Kompensationsleistungen kann auch im Übrigen keinen Einfluss auf das Ergebnis des Spruchverfahrens haben, das mit dem nicht vergleichsbereiten Antragsteller fortzuführen ist. Insbesondere kann sie nicht als Indiz für die Angemessenheit der so erhöhten Kompensationsleistungen herangezogen werden, nur weil die anderen Beteiligten mit ihnen einverstanden waren; für eine entsprechende "konsensuale Schätzung" ist kein Raum.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 15/12 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: I-26 W 15/12 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0808.I26W15.12AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 304, 305 AktG, § 11 Abs. 2 SpruchG, § 4 Abs. 2 SpruchG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog

  1. Von einem Vergleichsschluss mit den übrigen Antragstellern wird das auch auf den Antrag des - nicht vergleichsbereiten - Antragstellers eingeleitete Spruchverfahren schon im Grundsatz nicht berührt.

  2. Die vergleichsweise Erhöhung der Kompensationsleistungen kann auch im Übrigen keinen Einfluss auf das Ergebnis des Spruchverfahrens haben, das mit dem nicht vergleichsbereiten Antragsteller fortzuführen ist. Insbesondere kann sie nicht als Indiz für die Angemessenheit der so erhöhten Kompensationsleistungen herangezogen werden, nur weil die anderen Beteiligten mit ihnen einverstanden waren; für eine entsprechende "konsensuale Schätzung" ist kein Raum.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

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