Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-19, I-2 U 100/07

I-2 U 100/07Tribunal Superior19 de set. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 100/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: I-2 U 100/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0919.I2U100.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. September 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten im Rahmen der gemäß Abschnitt I.2 des landgerichtlichen Urteilsausspruches als Belege zum Nachweis Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat.

  • II Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 5/6 und der Klägerin zu 1/6 auferlegt.

  • III Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1,5 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 11. Februar 2009 auf 1,8 Millionen Euro festgesetzt; hiervon entfallen auf die Berufung 1,5 Millionen Euro und auf die zurückgenommene Anschlussberufung 300.000,-- Euro. Seit dem 12. Februar 2009 beträgt der Berufungsstreitwert 1,5 Millionen Euro.

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