I-2 U 19/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-19, I-2 U 19/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-19, I-2 U 19/09
I-2 U 19/09Tribunal Superior19 de set. de 2013
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 19/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-19
Aktenzeichen: I-2 U 19/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0919.I2U19.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
- I Die Beklagte wird verurteilt, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses der Klägerin zu 1. Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 18. Januar 2003 bis zum 5. Februar 2006 in der Bundesrepublik Deutschland
Analysesysteme zum Analysieren, Überwachen, Diagnostizieren und/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten
angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
die mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem und einem damit verbundenen Digitalprozessor versehen sind, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Infrarot-Strahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts mittels Informationen über die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt führen, zu ermitteln,
und zwar unter Angabe,
-
i der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
-
ii der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;
-
iii der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
-
iv der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu i. und iv. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten Handlungen in dem dort genannten Zeitraum entstanden ist.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind je zur Hälfte von der Klägerin zu 2. und der Beklagten zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden im vollen Umfang der Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat diese im vollen Umfang selbst zu tragen.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zu 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,-- Euro festgesetzt.
E.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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