Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-30, III-2 Ws 434/13

III-2 Ws 434/13Tribunal Superior30 de set. de 2013

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Regest

Leitsatz StPO § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO § 111f Abs. 5 1. Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endet auch hinsichtlich des dingli-chen Arrestes und der darauf beruhenden Vollzugsmaßnahmen die Zuständigkeit des mit der Sache befasst gewesenen Tatgerichts und die Zuständigkeit des Ermitt-lungsrichters lebt gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf. 2. Durch § 111f Abs. 5 StPO wird als Grundentscheidung des Gesetzgebers angeord-net, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt und dies auch dann gilt, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z.B. § 771 ZPO) handelt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 30. September 2013, III-2 Ws 434/13

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 434/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-30

Aktenzeichen: III-2 Ws 434/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0930.III2WS434.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz

StPO § 162 Abs. 3 Satz 3

StPO § 111f Abs. 5

Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endet auch hinsichtlich des dingli-chen Arrestes und der darauf beruhenden Vollzugsmaßnahmen die Zuständigkeit des mit der Sache befasst gewesenen Tatgerichts und die Zuständigkeit des Ermitt-lungsrichters lebt gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf.

Durch § 111f Abs. 5 StPO wird als Grundentscheidung des Gesetzgebers angeord-net, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt und dies auch dann gilt, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z.B. § 771 ZPO) handelt.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 30. September 2013, III-2 Ws 434/13

Tenor

Das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) ist für die nach § 111f Abs. 5 StPO zu treffende Entscheidung über den Antrag des Beteiligten H. zuständig, das in Vollziehung des dinglichen Arrestes gepfändete Bargeld in Höhe von 17.500 Euro an ihn herauszugeben.

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