Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-05, I-20 U 92/13

I-20 U 92/13Tribunal Superior5 de nov. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 92/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-05

Aktenzeichen: I-20 U 92/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1105.I20U92.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das verbotene Verhalten in Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst wird: „den Verkauf von Spielekonsolen unter der Angabe eines Preises zu bewerben, wenn die so beworbene Ware nicht zu dem auf der ersten Seite der Werbung angegebenen Preis, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf den weiteren Seiten näher umschriebenen Mobilfunktarif angeboten wird, wie in den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Internetseiten“.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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