Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-09, I-23 W 57/13

I-23 W 57/13Tribunal Superior9 de dez. de 2013

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 W 57/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-09

Aktenzeichen: I-23 W 57/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1209.I23W57.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die vorgenannte Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von Amts wegen wird die Streitwertfestsetzung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 500 € bis zum 28. Oktober 2013 festgesetzt, danach auf die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss der 2. Zivilkammer– Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 getroffene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten verworfen.

Der Streitwert für die Beschwerde des Klägers gegen die vorgenannte Kostenentscheidung wird auf 63 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.

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