Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-22, VII-Verg 26/13

VII-Verg 26/13Tribunal Superior22 de jan. de 2014

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 26/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: VII-Verg 26/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0122.VII.VERG26.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. Juli 2013 (VK 3 -61/13) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren „Abrechnungsmanagement nach § 302 SGB V“ einen Zuschlag zu erteilen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner sowie die dem Antragsteller im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigen durch den Antragsteller war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 750.000 Euro festgesetzt.

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