I-2 U 42/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-13, I-2 U 42/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-13, I-2 U 42/13
I-2 U 42/13Tribunal Superior13 de fev. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 42/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: I-2 U 42/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0213.I2U42.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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A. Auf die Berufung wird das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
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I. Die Beklagten werden verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - e r satzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insg e samt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der B e klagten zu 1) an ihre rGeschäftsführer inzu vollziehen ist, zu u n terlassen ,
Polklemmen zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterkörper, der von einem am Gehäuse eines elektrischen Gerätes festlegbaren Isolierkörper umgeben ist, wobei der Leiterkörper aus einem Material mit höchster Leitfähigkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierkörper zu einem Verbundkörper verbunden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Leiterkörper als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur Längsachse der Polklemme verlaufende ringförmige Kontaktfläche für die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche für den anzuschließenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierkörper eine Spannmutter aufschraubbar ist, welche den anzuschließenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche des Leiterkörpers festklemmt;
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- dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem
- Juli 2005begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse ,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufb e lege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details auße r halb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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- dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem
- November 2004begangen haben, und zwar unter A n gabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefe r mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebot s mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbetr ä gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ve r breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von derBeklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 15. Juli 2005zu machen sind ,
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschri f ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebot s empfänger statt de mKläger einem von ihm (demKläger )zu bezeichnenden, ih mgegenüber zur Verschwiegenheit ve r pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Bekla g ten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und ve r pflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist .
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II. Es wird festgestellt,
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- dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, de mKläger für die unter Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom
- November 2004bis zum
- Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
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- dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, de mKläger allen Schaden zu ersetzen, der ih mdurch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem
- Juli 2005begangenen Handlu n gen entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3078,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2012 zu zahlen.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu jeweils ¼. Die Beklagten tragen außerdem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
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B. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
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C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 150.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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D. Die Revision wird nicht zugelassen.
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E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 158.000,- € festgesetzt.
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