Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-07, I-2 U 8/14

I-2 U 8/14Tribunal Superior7 de ago. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 8/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: I-2 U 8/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0807.I2U8.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

    1. der zweite Absatz von Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruchs folgende Fassung erhält:

E Qn oder Qn-Vorstufen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schmerzen, die durch Migräne verursacht werden, dadurch sinnfällig herzurichten, dass auf der Umverpackung und/oder im Beipackzettel eine Einnahme zur diätetischen Behandlung der Migräne empfohlen wird, und derart hergerichtete Präparate in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

    1. als Belege lediglich Kopien der Rechnungen, hilfsweise der Lieferscheine, verlangt werden können und diese auch nur in Bezug auf die gemäß Ziffer I.2. a) bis c) des landgerichtlichen Urteilsausspruchs auskunftspflichtigen Daten,
    1. im Urteilsausspruch zu I.2. e) das Wort „betrieblichen“ durch das Wort „betriebenen“ ersetzt wird.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.