I-1 U 156/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-30, I-1 U 156/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-30, I-1 U 156/13
I-1 U 156/13Tribunal Superior30 de set. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 156/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-30
Aktenzeichen: I-1 U 156/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0930.I1U156.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird auf deren Berufung das am 29. August 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.826,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das Kfz-Sachverständigenbüro U.-E. B., Inhaber B. Y., 870,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 489,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 41 % dem Kläger und zu 59 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 40 % und zu 60 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen diesen zu 59 % selbst und zu 41 % dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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