Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-03, I-23 U 34/14

I-23 U 34/14Tribunal Superior3 de fev. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 34/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-03

Aktenzeichen: I-23 U 34/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0203.I23U34.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer– Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.01.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 368,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 sowie weitere 130,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Streithelfern jeweils selbst zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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