Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-24, I-20 U 162/10

I-20 U 162/10Tribunal Superior24 de mar. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 162/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-24

Aktenzeichen: I-20 U 162/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I20U162.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Möbelstücke herzustellen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zulassen gemäß nachfolgenden Abbildungen, wobei hinsichtlich der Farbstellung jegliche kontrastreiche Maserung in unterschiedlichen Brauntönen erfasst wird:

1.
7.
10.
11.
12.
13.
16.
17.
18.
20.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Designs …7-19 und ...7-25 nichtig sind. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  • III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt.
  • IV. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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