Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-27, I-16 U 108/14

I-16 U 108/14Tribunal Superior27 de mar. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 108/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-27

Aktenzeichen: I-16 U 108/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0327.I16U108.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2014 – Az.: 22 O 147/13 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln die Herausgabe des zum dortigen Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 1.332.379,93 € nebst angefallenen Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Sie wird verurteilt, an den Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 abzüglich der ab dem 05.04.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.332.379,93 € zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln die Herausgabe des zum dortigen Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 1.182.434,96 € nebst angefallenen Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Sie wird ferner verurteilt, an den Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 abzüglich der seit dem 05.04.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.1.82,434,96 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 90% und der Beklagte 10%.

Das Urteil ist vorläufig. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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