III-2 RVs 36/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-26, III-2 RVs 36/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-26, III-2 RVs 36/15
III-2 RVs 36/15Tribunal Superior26 de mai. de 2015
Regest
StGB §§ 184b Abs. 4, 78 Abs. 3 Nr. 4 Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war. Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären - inzwischen gelöschten - Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 26. Mai 2015, III-2 RVs 36/15
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 36/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-26
Aktenzeichen: III-2 RVs 36/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0526.III2RVS36.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StGB §§ 184b Abs. 4, 78 Abs. 3 Nr. 4
Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war. Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären - inzwischen gelöschten - Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 26. Mai 2015, III-2 RVs 36/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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