Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-27, VI-3 Kart 115/14 (V)

VI-3 Kart 115/14 (V)Tribunal Superior27 de mai. de 2015

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Regest

§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, 6 Abs. 1, 23 ARegV, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4, Abs. 2 GasNEV, 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB 1. Bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode ist im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert werden, der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen. 2. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwen-dung. 3. Der Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Neuanlage im Basisjahr beim Jahresanfangsbestand führt auch bei einer Gesamtbetrachtung der bilanziellen Vorgänge nicht zu einer regelmäßigen Doppelverzinsung.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 115/14 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-27

Aktenzeichen: VI-3 Kart 115/14 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0527.VI3KART115.14V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, 6 Abs. 1, 23 ARegV, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4, Abs. 2 GasNEV, 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB

  1. Bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode ist im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert werden, der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen.

  2. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwen-dung.

  3. Der Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Neuanlage im Basisjahr beim Jahresanfangsbestand führt auch bei einer Gesamtbetrachtung der bilanziellen Vorgänge nicht zu einer regelmäßigen Doppelverzinsung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 03.04.2014, BK9-11/8164, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Bundesnetzagentur.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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