I-15 U 34/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-03, I-15 U 34/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-03, I-15 U 34/14
I-15 U 34/14Tribunal Superior3 de jun. de 2015
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 34/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-03
Aktenzeichen: I-15 U 34/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0603.I15U34.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfs vom 03.09.2013, Az. 4a O 112/12, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und der Berufung des Klägers wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397.458,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 26.295,80 Euro seit dem 01.01.2005, aus 26.295,79 Euro seit dem 01.04.2005, aus 113.604,10 Euro seit dem 01.01.2006, aus 150.961,94 Euro seit dem 01.01.2007, aus 80.300,53 Euro seit dem 01.01.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384.402,40 Euro seit dem 30.07.2012 und aus 397.458,16 Euro seit dem 16.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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