Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-11, 15 U 106/14

15 U 106/14Tribunal Superior11 de jun. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 106/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: 15 U 106/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0611.15U106.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28/13, wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu I. 2. auf Drittauskunft gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) richtet.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und – soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. auf Drittauskunft und die Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) abgewiesen worden ist – das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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