Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-11, I-2 U 64/14

I-2 U 64/14Tribunal Superior11 de jun. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 64/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: I-2 U 64/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0611.I2U64.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

  • im Tenor zu I. 2. und zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils jeweils die Angabe „16. Mai 2003“ durch die Angabe „4. Januar 2011“ ersetzt wird,

  • der Urteilstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B LLC, C, USA durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem4. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

  • der Urteilsauspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils entfällt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 90 % und die Klägerin 10 %.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.000,-- EUR festgesetzt.

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