Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-03, I-15 U 75/14

I-15 U 75/14Tribunal Superior3 de jul. de 2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 75/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-03

Aktenzeichen: I-15 U 75/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0703.I15U75.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 abgeändert.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die von ihr unter der Bezeichnung A. vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich geschützten Osteospermum-Sorte B.,

gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen, für die Sorte festgestellten Ausprägungen der Merkmale

CPVO Merkmal No.MerkmalNote/Ausprägung
1Pflanze: Haltung der Triebe4
2Trieb: Länge (cm)29,2
3Blatt: Länge (cm)6,5
4Blatt: Breite (mm)23,6
5Blatt: Stärke der Lappung1
6Blatt: Panaschierung1
7Nur Sorten ohne Panaschierung:

Blatt: Grünfärbung der Oberseite | 5 | | 8 | Blütenstand: Anzahl vollständiger Zungenblütenkreise | 2 | | 9 | Blütenstand: Vorhandensein von unvollständigen Zungenblütenkreise | 9 | | 10 | Blütenstand: Durchmesser (cm) | 6,7 | | 11 | Blütenstand: Form der Zungenblüte | 1 | | 12 | Zungenblüte: Länge (mm) | 31,2 | | 13 | Zungenblüte: Breite (mm) | 5,9 | | 14 | Zungenblüte: Farbe des Randes der Oberseite | RHS 0028 C,

orange | | 15 | Zungenblüte: Farbe der Mitte der Oberseite | RHS 0028 C,

orange | | 16 | Zungenblüte: Farbe der Basis der Oberseite | RHS 0090B,

blauviolett | | 17 | Zungenblüte: Farbe der Mitte der Unterseite | braunorange | | 18 | Scheibe: Farbe | dunkelgraugrün | | 19 | Zeitpunkt des Blühbeginns | 3 |

in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu vermehren und/oder vermehren zu lassen und/oder in die Europäische Union einzuführen, dort gewerbsmäßig anzukündigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen;

dem Kläger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt in einer geordneten Zusammenstellung,

a)

über Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten „Sorte“ A. seit dem 31.03.2002;

b)

über die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten sowie die hiermit erzielten Umsätze hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten „Sorte“ A. seit dem 31.03.2002 unter Angabe des erzielten Gewinns einschließlich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;

c)

über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gemäß Ziffer 1.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den in Ziffer 1. genannten seit dem 31.03.2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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