VI-3 Kart 119/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-12, VI-3 Kart 119/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-12, VI-3 Kart 119/14 (V)
VI-3 Kart 119/14 (V)Tribunal Superior12 de ago. de 2015
Regest
§§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, 75 Abs. 1 EnWG; §§ 11 Abs. 2 Satz 2, Satz 4, 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV; § 114 Satz 2 VwGO; §§ 35, 41, 43 VwVfG; § 2 VwZG; Art. 3 GG 1. Lehnt die Regulierungsbehörde einen Antrag nicht mittels förmlichen und als solchen bezeichneten Beschlusses, sondern durch formloses Schreiben ab, hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde davon ab, ob ein Verwaltungsakt in Gestalt einer verbindlichen abschlägigen Entscheidung oder ein den Rechtsstandpunkt der Behörde darlegendes Anhörungsschreiben ohne Regelungscharakter vorliegt. Charakteristisch für ein Anhörungsschreiben ohne Regelungscharakter im Unterschied zu einer verbindlichen Bescheidung ist es, dass die Behörde deutlich macht, sich noch in einem Abwägungs- und Bewertungsprozess zu befinden. 2. Tritt ein Netzbetreiber erst nach Erlass einer Festlegung in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur ein, wird sie ihm gegenüber wirksam, wenn sie nach § 73 Abs. 1 a S. 1 EnWG öffentlich bekannt gemacht worden ist. 3. Die Ablehnung eines nach dem Stichtag verspätet eingereichten Antrags auf Teilnahme an der freiwilligen Selbstverpflichtung ist auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Netzbetreiber zum Stichtag nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fiel. 4. Die Einräumung einer stichtaggebundenen Wahloption zwischen einem System der jährlichen Beschaffungspreisanpassung und einem System der festen Beschaffungspreise diente dem Ziel, Auseinandersetzungen über die Höhe der Beschaffungskosten in der zweiten Regulierungsperiode zu vermeiden. Könnte sich ein Netzbetreiber noch nach dem Stichtag in Kenntnis der Preisentwicklung für die wirtschaftlich günstigere Option entscheiden, würde sich die Einräumung der Option entgegen dieser Zielsetzung und im Unterschied zu denjenigen Netzbetreibern, die zum Stichtag eine Prognoseentscheidung treffen mussten, in ein Instrument zur Kostenoptimierung verkehren.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 119/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-12
Aktenzeichen: VI-3 Kart 119/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0812.VI3KART119.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, 75 Abs. 1 EnWG; §§ 11 Abs. 2 Satz 2, Satz 4, 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV; § 114 Satz 2 VwGO; §§ 35, 41, 43 VwVfG; § 2 VwZG; Art. 3 GG
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Lehnt die Regulierungsbehörde einen Antrag nicht mittels förmlichen und als solchen bezeichneten Beschlusses, sondern durch formloses Schreiben ab, hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde davon ab, ob ein Verwaltungsakt in Gestalt einer verbindlichen abschlägigen Entscheidung oder ein den Rechtsstandpunkt der Behörde darlegendes Anhörungsschreiben ohne Regelungscharakter vorliegt. Charakteristisch für ein Anhörungsschreiben ohne Regelungscharakter im Unterschied zu einer verbindlichen Bescheidung ist es, dass die Behörde deutlich macht, sich noch in einem Abwägungs- und Bewertungsprozess zu befinden.
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Tritt ein Netzbetreiber erst nach Erlass einer Festlegung in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur ein, wird sie ihm gegenüber wirksam, wenn sie nach § 73 Abs. 1 a S. 1 EnWG öffentlich bekannt gemacht worden ist.
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Die Ablehnung eines nach dem Stichtag verspätet eingereichten Antrags auf Teilnahme an der freiwilligen Selbstverpflichtung ist auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Netzbetreiber zum Stichtag nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fiel.
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Die Einräumung einer stichtaggebundenen Wahloption zwischen einem System der jährlichen Beschaffungspreisanpassung und einem System der festen Beschaffungspreise diente dem Ziel, Auseinandersetzungen über die Höhe der Beschaffungskosten in der zweiten Regulierungsperiode zu vermeiden. Könnte sich ein Netzbetreiber noch nach dem Stichtag in Kenntnis der Preisentwicklung für die wirtschaftlich günstigere Option entscheiden, würde sich die Einräumung der Option entgegen dieser Zielsetzung und im Unterschied zu denjenigen Netzbetreibern, die zum Stichtag eine Prognoseentscheidung treffen mussten, in ein Instrument zur Kostenoptimierung verkehren.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.04.2014 (Aktenzeichen: 10002915) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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