I-21 U 183/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-09, I-21 U 183/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-09, I-21 U 183/15
I-21 U 183/15Tribunal Superior9 de fev. de 2016
Regest
Leitsatz: Anspruch auf Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft; nachträgliche Ver-einbarung eines bestimmten Zeitpunktes des Verjährungsablaufs; Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf übersandtes Abnahmeprotokoll; • Klagt der Auftragnehmer auf Herausgabe der von ihm gestellten (Gewährleis-tungs-) Bürgschaftsurkunde ist die Klage auf Herausgabe der Urkunde an die Bürgin, nicht an den klagenden Auftragnehmer zu richten (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015, VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn 18; • Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleis-tungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Ver-gütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungs-bürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers. • Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d.h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben. • Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme ge-meinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Ge-währleistung markiert und geben sie darüberhinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abände-rungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen. • Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurech-nen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unter-schriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 186/09, NJW 2011, 1965). BGB §§ 164, 242, 765; VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.2016, I-21 U 183/15;
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 183/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-09
Aktenzeichen: I-21 U 183/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0209.I21U183.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Anspruch auf Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft; nachträgliche Ver-einbarung eines bestimmten Zeitpunktes des Verjährungsablaufs; Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf übersandtes Abnahmeprotokoll;
• Klagt der Auftragnehmer auf Herausgabe der von ihm gestellten (Gewährleis-tungs-) Bürgschaftsurkunde ist die Klage auf Herausgabe der Urkunde an die Bürgin, nicht an den klagenden Auftragnehmer zu richten (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015, VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn 18;
• Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleis-tungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Ver-gütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungs-bürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.
• Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d.h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.
• Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme ge-meinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Ge-währleistung markiert und geben sie darüberhinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abände-rungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.
• Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurech-nen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unter-schriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 186/09, NJW 2011, 1965).
BGB §§ 164, 242, 765; VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1;
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.2016, I-21 U 183/15;
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Gewährleistungsbürgschaftsurkunde der Z V AG (Deutschland), Kaution-und Kreditversicherung, S….straße , F…, Nr. ….vom 28.11.2005 über nominal 142.500 € herauszugeben.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in selber Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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