Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-10, I-12 U 36/15

I-12 U 36/15Tribunal Superior10 de mar. de 2016

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Regest

Leitsatz § 140 Abs. 1 InsO Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Lastschriften eine Regelung, wonach Abbuchungslastschriften eingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden, dann ist die Rechtshandlung erst mit Ablauf der Stornofrist im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, wenn nicht die Bank ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt. Die für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängig davon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition) oder ob eine Nachdisposition erfolgt.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 U 36/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-10

Aktenzeichen: I-12 U 36/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0310.I12U36.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz

§ 140 Abs. 1 InsO

Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Lastschriften eine Regelung, wonach Abbuchungslastschriften eingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden, dann ist die Rechtshandlung erst mit Ablauf der Stornofrist im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, wenn nicht die Bank ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt. Die für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängig davon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition) oder ob eine Nachdisposition erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg (2 O 7/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 50.233,96 EUR Zinsen lediglich i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 schuldet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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