Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-31, I-15 U 50/15

I-15 U 50/15Tribunal Superior31 de mar. de 2016

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 50/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-31

Aktenzeichen: I-15 U 50/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0331.I15U50.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juli 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für neue Personenkraftwagen unter Nennung eines Modells zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch innerorts, außerorts und kombiniert und die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Absatz

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte ¼ und der Kläger ¾ zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten sind zu ¾ vom Kläger und im Übrigen von der Streithelferin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Soweit der Berufung stattgegeben wurde, wird die Revision zugelassen.

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