I-2 U 71/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-23, I-2 U 71/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-23, I-2 U 71/11
I-2 U 71/11Tribunal Superior23 de jun. de 2016
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 71/11 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-23
Aktenzeichen: I-2 U 71/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0623.I2U71.11.01
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufung wird das am 21. Juni 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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der Klägerin an dem am 28. Mai 2014 veröffentlichten europäischen Patent EP 1 970 AAA eine Mitinhaberstellung einzuräumen und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Europäischen Patentamtes einzuwilligen;
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der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen der benannten Vertragsstaaten das unter Ziffer I.1. genannte europäische Patent validiert wurde.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Länder, in denen durch die Überleitung der Patentanmeldung PCT/EP 2007/010AAB in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausländische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023AAC.2 bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes und der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung.
III. Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Vollübertragung
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- des am 28. Mai 2014 veröffentlichten europäischen Patents EP 1 970 AAA einschließlich des damit verbundenen Prioritätsanspruchs vom 9. März 2007 (EP 07004AAD.2) auf sie und die Einwilligung in die entsprechende Umschreibung im Patentregister des EPA sowie
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- der validierten nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 970 AAA auf sie unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften und die Einwilligung in die Umschreibung des jeweiligen Patentregisters
begehrt.
B.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
C.
Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
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