Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-30, I-16 U 132/14

I-16 U 132/14Tribunal Superior30 de jun. de 2016

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 132/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-30

Aktenzeichen: I-16 U 132/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0630.I16U132.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.07.2014 verkündete Urteils des Landgerichts Wuppertal – 3 O 287/13 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163.875,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag zu der Beteiligung an der „A. mbH & Co. KG“ im Nennwert von 160.000,00 Euro.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag zu der vorstehend in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung an der „A. mbH & Co. KG“ im Nennwert von 160.000,00 Euro in Verzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.764,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 2.594,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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