Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-05, I-20 U 11/16

I-20 U 11/16Tribunal Superior5 de jul. de 2016

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 11/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-05

Aktenzeichen: I-20 U 11/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0705.I20U11.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „geschlossen nach dem 1. April 1977“ unter I.2. des angefochtenen Urteils entfallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil – soweit nicht rechtskräftig - sind vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 € leistet.

Die Revision wird, soweit das Verfahren I.2. des angefochtenen Urteils betrifft, zugelassen.

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