VI-3 Kart 100/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-10, VI-3 Kart 100/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-10, VI-3 Kart 100/15 (V)
VI-3 Kart 100/15 (V)Tribunal Superior10 de ago. de 2016
Regest
§ 33 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV 1. Das Instrument der Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 Abs. 1 EnWG ist im System der Anreizregulierung grundsätzlich anwendbar. 2. Der Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert von 5 % gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV überschritten ist, sind die materiell rechtlich zulässigen Erlöse zugrunde zu legen, nicht die formal durch Bescheid festgelegten Erlösobergrenzen. 3. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 33 EnWG ist nur auf die Zuwiderhandlung an sich – hier: schuldhafte Vereinnahmung von Mehrerlösen wegen Nichtanpassung der Netzentgelte – abzustellen. In Folgejahren wegen Nichtanpassung der Netzentgelte erwirtschaftete Mindererlöse beruhen nicht auf der Zuwiderhandlung und werden nicht in Abzug gebracht.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 100/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-10
Aktenzeichen: VI-3 Kart 100/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0810.VI3KART100.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 33 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV
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Das Instrument der Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 Abs. 1 EnWG ist im System der Anreizregulierung grundsätzlich anwendbar.
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Der Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert von 5 % gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV überschritten ist, sind die materiell rechtlich zulässigen Erlöse zugrunde zu legen, nicht die formal durch Bescheid festgelegten Erlösobergrenzen.
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Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 33 EnWG ist nur auf die Zuwiderhandlung an sich – hier: schuldhafte Vereinnahmung von Mehrerlösen wegen Nichtanpassung der Netzentgelte – abzustellen. In Folgejahren wegen Nichtanpassung der Netzentgelte erwirtschaftete Mindererlöse beruhen nicht auf der Zuwiderhandlung und werden nicht in Abzug gebracht.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.06.2014 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 20.04.2015 (BK9-14/704) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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