Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-26, I-26 W 3/16 [AktE]

I-26 W 3/16 [AktE]Tribunal Superior26 de set. de 2016

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Regest

I-26 W 3/16 [AktE] 91 O 64/12 LG Köln Leitsatz §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG §§ 327a, 327b AktG In Spruchverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist eine Beschwer-de nur dann zulässig, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 € höhere Kompensation plausibel erscheint. Die Beschwer mehrerer Beschwer-deführer mit gleichgerichteten Beschwerden ist grundsätzlich zu addieren.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 3/16 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-26

Aktenzeichen: I-26 W 3/16 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0926.I26W3.16AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 3/16 [AktE]

91 O 64/12

LG Köln

Leitsatz

§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG

§§ 327a, 327b AktG

In Spruchverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist eine Beschwer-de nur dann zulässig, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 € höhere Kompensation plausibel erscheint. Die Beschwer mehrerer Beschwer-deführer mit gleichgerichteten Beschwerden ist grundsätzlich zu addieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

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