Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-06, VI-5 Kart 21/14 (V)

VI-5 Kart 21/14 (V)Tribunal Superior6 de out. de 2016

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Regest

§ 29 Absatz 2 EnWG, § 48 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV, § 6a Absatz 1 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 5, Absatz 7 GasNEV, § 8 GasNEV, §§ 12, 15 Abs. 1 ARegV 1. § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt nicht die rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides. 2. Die grundsätzliche Methodik und das Verfahren der Effizienzwertberechnung für die zweite Regulierungsperiode Gas ist – vorbehaltlich der Frage, ob eine Störgröße bei der Ableitung des Effizienzwertes zu berücksichtigen ist – nicht zu beanstanden. Ist der Effizienzwert auf eine mathematisch nicht vertretbare Weise berechnet worden, kann eine nachträgliche Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegung nicht auf § 29 Abs. 2 EnWG gestützt werden. 3. Da die Festlegung der Erlösobergrenzen kein Geldleistungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist, ist ein Erlösobergrenzenbescheid ggfs. nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Bei der Frage, ob eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfolgen kann, sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. 4. Es liegt in der Regel keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV vor, wenn ein Dritter im Gasversorgungsgebiet ein Fernwärmenetz betreibt und deshalb weniger Kunden an das Gasnetz angeschlossen sind. 5. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden. 6. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten. 7. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II-Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden. 8. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 21/14 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: VI-5 Kart 21/14 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1006.VI5KART21.14V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

§ 29 Absatz 2 EnWG, § 48 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV, § 6a Absatz 1 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV, § 7 Absatz 1 Satz 5, Absatz 7 GasNEV, § 8 GasNEV, §§ 12, 15 Abs. 1 ARegV

  1. § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt nicht die rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides.

  2. Die grundsätzliche Methodik und das Verfahren der Effizienzwertberechnung für die zweite Regulierungsperiode Gas ist – vorbehaltlich der Frage, ob eine Störgröße bei der Ableitung des Effizienzwertes zu berücksichtigen ist – nicht zu beanstanden. Ist der Effizienzwert auf eine mathematisch nicht vertretbare Weise berechnet worden, kann eine nachträgliche Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegung nicht auf § 29 Abs. 2 EnWG gestützt werden.

  3. Da die Festlegung der Erlösobergrenzen kein Geldleistungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist, ist ein Erlösobergrenzenbescheid ggfs. nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Bei der Frage, ob eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfolgen kann, sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.

  4. Es liegt in der Regel keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV vor, wenn ein Dritter im Gasversorgungsgebiet ein Fernwärmenetz betreibt und deshalb weniger Kunden an das Gasnetz angeschlossen sind.

  5. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.

  6. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.

  7. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II-Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.

  8. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Betroffenen vom 24.07.2014 und vom 08.01.2016 wird der Änderungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 08.12.2015, Az. VB4-38-20/1.1., und Tenorziffer 7 des Ausgangsbescheids vom 24.06.2014, Az. VB4-38-20/1.1., aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu 90 % tragen. Die Landesregulierungsbehörde hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 10 % tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis zur mündlichen Verhandlung auf x €, ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf x € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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