Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-21, VI-3 Kart 102/15 (V)

VI-3 Kart 102/15 (V)Tribunal Superior21 de dez. de 2016

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Regest

§§ 10, 23 Abs. 6 ARegV Bei der notwendigen objektiven Betrachtungsweise lässt der Wortlaut der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 08.09.2010 – BK8-10/004 - in Verbindung mit den weiteren Umständen nur den Schluss zu, dass der in Ziffer 7 der Festlegung näher ausgestalteten Anwendungsvorrang des Erweiterungsfaktors jedenfalls die Fälle nicht mehr erfasst, in denen die geplante Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt wird.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 102/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: VI-3 Kart 102/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1221.VI3KART102.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 10, 23 Abs. 6 ARegV

Bei der notwendigen objektiven Betrachtungsweise lässt der Wortlaut der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 08.09.2010 – BK8-10/004 - in Verbindung mit den weiteren Umständen nur den Schluss zu, dass der in Ziffer 7 der Festlegung näher ausgestalteten Anwendungsvorrang des Erweiterungsfaktors jedenfalls die Fälle nicht mehr erfasst, in denen die geplante Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt wird.

Tenor

  1. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04.05.2015, Az.: BK4-13-256 wird insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzagentur die Teilmaßnahme Errichtung des 110/10-kV-Umspannwerkes A einschließlich 110-kV-Kabellegung und 110-kV-Netz-Optimierung für Anlagegüter unterhalb der Hochspannungsebene abgelehnt hat und die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.

3.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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