VI-3 Kart 94/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-25, VI-3 Kart 94/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-25, VI-3 Kart 94/15 (V)
VI-3 Kart 94/15 (V)Tribunal Superior25 de jan. de 2017
Regest
"Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar, über ein von ihm abhängiges Unternehmen, ausübt.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 94/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-25
Aktenzeichen: VI-3 Kart 94/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0125.VI3KART94.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
"Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar, über ein von ihm abhängiges Unternehmen, ausübt.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 30.04.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.03.2015, Az. BK7-14-122, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlich entstandenen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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