I-20 U 220/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-09, I-20 U 220/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-09, I-20 U 220/11
I-20 U 220/11Tribunal Superior9 de mar. de 2017
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 220/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: I-20 U 220/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0309.I20U220.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – hinsichtlich der Beklagten zu 1) mit der Maßgabe, dass die Verurteilung auf den Zeitraum bis zum 9. Februar 2016 beschränkt wird - insoweit abgeändert, soweit
die Beklagten zu 1.) und 2.) nach Ziffer I. 1. Buchstabe a) und e) des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden, insoweit zu I. 2. zur Auskunft verurteilt worden sind, zu Ziffer II. deren Schadensersatzpflicht insoweit festgestellt worden ist und sie in Ziffer III. zur Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von Rechtsanwaltskosten in 1.190,00 € übersteigender Höhe und Patentanwaltskosten verurteilt worden sind
und
die Beklagten zu 3) und 4) nach Ziffer IV. 1. Buchstabe a), b) und c) des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden, insoweit zu IV. 2. zur Auskunft verurteilt worden sind, zu Ziffer V. deren Schadensersatzpflicht insoweit festgestellt worden ist und sie in Ziffer VI. zur Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von Rechtsanwaltskosten in 1.190,00 € übersteigender Höhe und Patentanwaltskosten verurteilt worden sind
und soweit die Beklagten zu 1.) und 3.) gemäß Ziffer VII. zur Vernichtung verurteilt worden sind.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich des Beklagten zu 2.) auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu I. 1. a).
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1.) in Bezug auf die Ansprüche zu Ziffer I. 1. Buchstabe b), c) und d) sowie der daraus sich ergebenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche mit Wirkung ab dem 9. Februar 2016 in der Hauptsache erledigt ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 7/11, die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/11 und die Beklagten zu 3) und 4) ebenfalls zu 2/11. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 5/7, im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt die Klägerin zu ½ und im Übrigen die Beklagten zu 3) und 4) selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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