Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-03, III-5 StS 1/14

III-5 StS 1/14Tribunal Superior3 de abr. de 2017

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Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 StS 1/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-03

Aktenzeichen: III-5 StS 1/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0403.III5STS1.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

1.

Der Angeklagte M. R. A. wird wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nebst Patronenmunition zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe verurteilt.

Die

besondere Schwere seiner Schuld

wird festgestellt.

2.

Der Angeklagte E. C. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

12 Jahren

verurteilt.

3.

Der Angeklagte K. N. B. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

12 Jahren

verurteilt.

4.

Der Angeklagte T. D. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

5.

Die Pistole der Marke Česká, Model 50, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 5.2.1.16.1.), zwei Magazine (Asservate 5.2.1.16.2. und 5.2.1.16.4), 48 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservate 5.2.1.16.3., 5.2.1.16.5., 5.2.1.16.6. und 5.2.3.2.1), die Pistole der Marke Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 6.9.3.2.1.), das Magazin (Asservat 6.9.3.2.2), 4 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservat 6.9.3.2.3.), die „Schalldämpfer“ (Asservate 1.2.14 und 5.2.1.12), der Teleskopschlagstock (Asservat 1.2.16), das Butterfly Messer (Asservat 1.2.19) sowie das Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan (Asservat 5.2.7.1.1.1.1) werden eingezogen.

6.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten A.: §§ 308 Abs. 1 bis 3, 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten C.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten B.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten D.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

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