Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-06, I-15 UH 1/16

I-15 UH 1/16Tribunal Superior6 de abr. de 2017

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Regest

Leitsätze I-15 UH 1/16 I. Bei einer auf § 580 Nr. 7b ZPO gestützten Restitutionsklage bedarf es nicht der Vorlage des Originals der Urkunde, wenn die Echtheit der Urkunde unstreitig ist, die Parteien über den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen. In diesem Fall genügt die Vorlage einer (beglaubigten) Kopie der Urkunde. II. Ob eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO nachträglich aufgefunden wurde, ist rein objektiv zu bestimmen. Sofern der Restitutionskläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz der Urkunde hatte, ist unerheblich, welche subjektiven Vorstellungen er vom Inhalt und/oder von der Erheblichkeit bzw. der Bedeutung der Urkunde hatte. III. § 580 Nr. 7b ZPO enthält in Bezug auf die erforderliche Kenntnis von der Existenz der Urkunde keine zeitliche Begrenzung. Eine Parallele zu Aufbewahrungspflichten gem. § 257 HGB ist weder in ihm verankert noch im Hinblick auf den Charakter einer Restitutionsklage geboten. IV. Es gehört nach § 582 ZPO zu den Sorgfaltspflichten des Restitutionsklägers, sich vom Inhalt einer Urkunde, deren Existenz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt ist und die eine von ihm im Vorprozess von Anfang an streitig gestellte Tatsache betrifft, Kenntnis zu verschaffen, sofern die Einsichtnahme jederzeit ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist/war. Dies gilt auch dann, wenn die Kenntnis von der Existenz der Urkunde mehrere Jahre vor Beginn des Vorprozesses erlangt wurde. V. In Anbetracht der gem. § 7 Abs. 1 PatG, Art. 60 Abs. 3 EPÜ konstitutiven Wirkung des Erteilungsbeschlusses bedarf es im Hinblick auf die Aktivlegitimation des eingetragenen Patentinhabers nicht der Aufklärung behaupteter Übertragungsvorgänge vor Patenterteilung betreffend die Patentanmeldung. VI. Der Streitwert der Restitutionsklage entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 UH 1/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-06

Aktenzeichen: I-15 UH 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0406.I15UH1.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze I-15 UH 1/16

I. Bei einer auf § 580 Nr. 7b ZPO gestützten Restitutionsklage bedarf es nicht der Vorlage des Originals der Urkunde, wenn die Echtheit der Urkunde unstreitig ist, die Parteien über den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen. In diesem Fall genügt die Vorlage einer (beglaubigten) Kopie der Urkunde.

II. Ob eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO nachträglich aufgefunden wurde, ist rein objektiv zu bestimmen. Sofern der Restitutionskläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz der Urkunde hatte, ist unerheblich, welche subjektiven Vorstellungen er vom Inhalt und/oder von der Erheblichkeit bzw. der Bedeutung der Urkunde hatte.

III. § 580 Nr. 7b ZPO enthält in Bezug auf die erforderliche Kenntnis von der Existenz der Urkunde keine zeitliche Begrenzung. Eine Parallele zu Aufbewahrungspflichten gem. § 257 HGB ist weder in ihm verankert noch im Hinblick auf den Charakter einer Restitutionsklage geboten.

IV. Es gehört nach § 582 ZPO zu den Sorgfaltspflichten des Restitutionsklägers, sich vom Inhalt einer Urkunde, deren Existenz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt ist und die eine von ihm im Vorprozess von Anfang an streitig gestellte Tatsache betrifft, Kenntnis zu verschaffen, sofern die Einsichtnahme jederzeit ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist/war. Dies gilt auch dann, wenn die Kenntnis von der Existenz der Urkunde mehrere Jahre vor Beginn des Vorprozesses erlangt wurde.

V. In Anbetracht der gem. § 7 Abs. 1 PatG, Art. 60 Abs. 3 EPÜ konstitutiven Wirkung des Erteilungsbeschlusses bedarf es im Hinblick auf die Aktivlegitimation des eingetragenen Patentinhabers nicht der Aufklärung behaupteter Übertragungsvorgänge vor Patenterteilung betreffend die Patentanmeldung.

VI. Der Streitwert der Restitutionsklage entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll.

Tenor

  • I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
  • II. Die Restitutionskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  • III. Das Urteil ist für die Restitutionsbeklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Restitutionskläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.

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