Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-27, VI-5 Kart 17/15 (V)

VI-5 Kart 17/15 (V)Tribunal Superior27 de abr. de 2017

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Regest

Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1, Abs. 2, 23a, 24 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, 29 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG; §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 5, 27, 34 Abs. 1 Satz 2 ARegV; §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 6a Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3, Satz 5, Abs. 2, Abs. 7, 8, 9, 17 Abs. 6 Satz 1, 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV; §§ 12 Abs. 1, Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 3 StromNZV 1. Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen für die Jahre 2009 und 2010 sind unabhängig von ihrem Auszahlungszeitpunkt an den Lieferanten nicht dem Basisjahr 2011 zuzuordnen. Im Rahmen des analytischen Lastprofilverfahrens sind derartige Aufwendungen nicht als effiziente Kosten anzusehen. 2. Hat der Netzbetreiber es im Rahmen der letzten § 23a EnWG-Entgeltgenehmigung hingenommen, dass für ein übernommenes Teilnetz die Restbuchwerte des Sachanlagevermögens der Voreigentümerin in Ansatz gebracht und die Nutzungsdauern entsprechend fortgeschrieben wurden, muss er sich daran schon mit Blick auf eine Kontinuität der im Rahmen der Abschreibungen notwendigen Ansätze festhalten lassen. 3. Die Neuregelung in § 6a StromNEV über die anzuwendenden Indexreihen des Statistischen Bundesamts ist weder objektiv sachwidrig noch rechtsfehlerhaft. 4. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV sind Grundstücke im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen. 5. Rückstellungen für die Mehrerlösabschöpfung sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 StromNEV zu berücksichtigen. 6. Die Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 StromNEV zur Verzinsung des überschießenden Eigenkapitals anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Umlaufsrenditen sind nicht zu beanstanden.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 17/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: VI-5 Kart 17/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0427.VI5KART17.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1, Abs. 2, 23a, 24 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, 29 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG; §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 5, 27, 34 Abs. 1 Satz 2 ARegV; §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 6a Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3, Satz 5, Abs. 2, Abs. 7, 8, 9, 17 Abs. 6 Satz 1, 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV; §§ 12 Abs. 1, Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 3 StromNZV

Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen für die Jahre 2009 und 2010 sind unabhängig von ihrem Auszahlungszeitpunkt an den Lieferanten nicht dem Basisjahr 2011 zuzuordnen. Im Rahmen des analytischen Lastprofilverfahrens sind derartige Aufwendungen nicht als effiziente Kosten anzusehen.

Hat der Netzbetreiber es im Rahmen der letzten § 23a EnWG-Entgeltgenehmigung hingenommen, dass für ein übernommenes Teilnetz die Restbuchwerte des Sachanlagevermögens der Voreigentümerin in Ansatz gebracht und die Nutzungsdauern entsprechend fortgeschrieben wurden, muss er sich daran schon mit Blick auf eine Kontinuität der im Rahmen der Abschreibungen notwendigen Ansätze festhalten lassen.

Die Neuregelung in § 6a StromNEV über die anzuwendenden Indexreihen des Statistischen Bundesamts ist weder objektiv sachwidrig noch rechtsfehlerhaft.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV sind Grundstücke im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen.

Rückstellungen für die Mehrerlösabschöpfung sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 StromNEV zu berücksichtigen.

Die Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 StromNEV zur Verzinsung des überschießenden Eigenkapitals anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Umlaufsrenditen sind nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Ausgangsbescheid der Regulierungskammer des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.11.2015 – VB4-514-S-38-20/2.1 – aufgehoben und die Regulierungskammer verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Regulierungskammer und der beteiligten Bundesnetzagentur zu 92 % zu tragen. Die Regulierungskammer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 8 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt … € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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