Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-05, 23 U 6/16

23 U 6/16Tribunal Superior5 de dez. de 2017

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 6/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-05

Aktenzeichen: 23 U 6/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1205.23U6.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

    1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden im Hallenbad in Stadt 1, ….. Straße …, ….. Stadt 1, ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt und durch den Beklagten zu 1) handwerklich mangelhaft, nämlich nicht hohlraumfrei, verlegt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

    1. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt festgesetzt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

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