Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-20, I-2 U 39/16

I-2 U 39/16Tribunal Superior20 de dez. de 2017

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 39/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-20

Aktenzeichen: I-2 U 39/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1220.I2U39.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der – sich zum Teil aus der Teilklage-rücknahme der Klägerin ergebenden – Maßgabe zurückgewiesen, dass

    1. sich die Verurteilung auf solche Papierumhüllungen bezieht, bei denen die unbehandelten Bereiche eine Durchlässigkeit von größer als 60 Coresta aufweisen und für das filmbildende Material kein Polyvinylalkohol ausgewählt ist;
    1. der Ausspruch zur Rückrufverpflichtung (Urteilstenor zu I.2.) dahingehend angeändert wird, dass auf das vorliegende Senatsurteil statt auf das angefochtene Urteil des Landgerichts hinzuweisen ist;
    1. sich der Unterlassungsausspruch (Urteilstenor zu I.1.) nicht auf die Beklagte zu 5. bezieht und der die Beklagte zu 5. betreffende Auskunfts- und Schadenersatzausspruch (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die bis zum 14.08.2014 vorgefallen sind;
    1. die Auskunfts- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 4. (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die von den Beklagten zu 1. und 2. seit dem 01.09.2010 begangen worden sind;
    1. die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4b O 178/11 (LG Düsseldorf) gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. und 2. zu tragen sind.
  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres im Umfang seiner Auf-rechterhaltung, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 4.080.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird – abändernd auch für das landgerichtliche Verfahren - auf 11.160.000,- € festgesetzt.

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