VI-3 Kart 446/18 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-19, VI-3 Kart 446/18 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-19, VI-3 Kart 446/18 (V)
VI-3 Kart 446/18 (V)Tribunal Superior19 de jan. de 2018
Regest
§§ 31, 77 Abs. 3 S. 4, S. 1 Nr. 2 und 3 EnWG Im Eilverfahren gem. § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG hätte die Anlegung desselben Prüfungsmaßstabes wie im Hauptsacheverfahren, der zu einer ebenso intensiven Prüfung und Befassung mit den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen würde, faktisch die Durchführung eines vorgelagerten, weiteren Beschwerdeverfahrens zur Folge. Eine vollständige zweifache Würdigung des Sach- und Streitstoffes sieht die Rechtsschutzsystematik des EnWG indes nicht vor und sie ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes geboten. Die Bewertung komplexer Tatsachen- sowie schwieriger Rechtfragen muss bei nur summarischer Prüfung ergebnisoffen bleiben.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 446/18 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-19
Aktenzeichen: VI-3 Kart 446/18 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0119.VI3KART446.18V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 31, 77 Abs. 3 S. 4, S. 1 Nr. 2 und 3 EnWG
Im Eilverfahren gem. § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG hätte die Anlegung desselben Prüfungsmaßstabes wie im Hauptsacheverfahren, der zu einer ebenso intensiven Prüfung und Befassung mit den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen würde, faktisch die Durchführung eines vorgelagerten, weiteren Beschwerdeverfahrens zur Folge. Eine vollständige zweifache Würdigung des Sach- und Streitstoffes sieht die Rechtsschutzsystematik des EnWG indes nicht vor und sie ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes geboten. Die Bewertung komplexer Tatsachen- sowie schwieriger Rechtfragen muss bei nur summarischer Prüfung ergebnisoffen bleiben.
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 19.01.2018 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
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