VI-3 Kart 136/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-28, VI-3 Kart 136/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-28, VI-3 Kart 136/16 (V)
VI-3 Kart 136/16 (V)Tribunal Superior28 de fev. de 2018
Regest
§ 11 EnWG; § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 ARegV Über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Maßnahmen können im Einzelfall für einen bedarfsgerechten Netzausbau erforderlich sein, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln betrieben werden kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 136/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: VI-3 Kart 136/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0228.VI3KART136.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 11 EnWG; § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 ARegV
Über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Maßnahmen können im Einzelfall für einen bedarfsgerechten Netzausbau erforderlich sein, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln betrieben werden kann.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.08.2016, Az.: BK4-15-062, wird aufgehoben, soweit die Bundesnetzagentur die Genehmigung der beantragten Investitionsmaßnahme abgelehnt hat, und die Bundesnetzagentur insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Neubescheidung verpflichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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