15 U 43/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-19, 15 U 43/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-19, 15 U 43/15
15 U 43/15Tribunal Superior19 de jul. de 2018
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 43/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-19
Aktenzeichen: 15 U 43/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0719.15U43.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70/14, in Ziffer I. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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