3 Kart 69/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-05, 3 Kart 69/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-05, 3 Kart 69/17 (V)
3 Kart 69/17 (V)Tribunal Superior5 de set. de 2018
Regest
§§ 26 Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 FFAV Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 69/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-05
Aktenzeichen: 3 Kart 69/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0905.3KART69.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 26 Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 FFAV
Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.07.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.
Die hilfsweise erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.11.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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