Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-29, 26 W 13/17 [AktE]

26 W 13/17 [AktE]Tribunal Superior29 de out. de 2018

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Regest

Leitsatz: §§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG § 305 Abs. 1 AktG Die Ergebnisse von Multiplikatoranalysen können (allein) zur Beurteilung der Plausibilität des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts herangezogen werden. Branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten können es im Einzelfall rechtfertigen, dass ein Wachstumsabschlag nicht zum Tragen kommt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 13/17 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-29

Aktenzeichen: 26 W 13/17 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1029.26W13.17AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

§§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG

§ 305 Abs. 1 AktG

Die Ergebnisse von Multiplikatoranalysen können (allein) zur Beurteilung der Plausibilität des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts herangezogen werden.

Branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten können es im Einzelfall rechtfertigen, dass ein Wachstumsabschlag nicht zum Tragen kommt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 3) vom 12.06.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.05.2017 – 82 O 79/03 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 3.11.2017 und die Beschwerde der Beteiligten zu 14) vom 29.11.2017 gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das erstinstanzliche Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache wird auf 200.000 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Festsetzung des Geschäftswertes für das erstinstanzliche Verfahren – auch in der Beschwerdeinstanz - ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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