Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-21, 26 W 20/18 [AktE]

26 W 20/18 [AktE]Tribunal Superior21 de jan. de 2019

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Regest

§ 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO Etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 20/18 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 26 W 20/18 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0121.26W20.18AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§ 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO

Etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.07.2018 - 20 O 27/13 (AktE) - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt.

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