Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-31, 15 U 65/17

15 U 65/17Tribunal Superior31 de out. de 2019

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Regest

1. Lehrt ein Patent eine Gesamtvorrichtung, deren Einzelkomponenten zum Zwecke einer Interaktion bestimmte objektive Eigenschaften aufzuweisen haben, müssen die Einzelkomponenten der im Ausland hergestellten Gesamtvorrichtung die geforderte objektive Beschaffenheit (auch noch) im Zeitpunkt der in Rede stehenden inländischen Inbenutzungnahme des angegriffenen Gegenstandes aufweisen. 2. Wird ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren teilweise aufrechterhalten, können solche Passagen der nicht veränderten Patentbeschreibung, welche nicht mehr unter den Schutzgegenstand der eingeschränkten Fassung des Patentanspruchs fallen, gem. Art. 69 EPÜ, § 14 PatG zur Auslegung des beschränkten Patentanspruchs herangezogen werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 65/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-31

Aktenzeichen: 15 U 65/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1031.15U65.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Lehrt ein Patent eine Gesamtvorrichtung, deren Einzelkomponenten zum Zwecke einer Interaktion bestimmte objektive Eigenschaften aufzuweisen haben, müssen die Einzelkomponenten der im Ausland hergestellten Gesamtvorrichtung die geforderte objektive Beschaffenheit (auch noch) im Zeitpunkt der in Rede stehenden inländischen Inbenutzungnahme des angegriffenen Gegenstandes aufweisen.

Wird ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren teilweise aufrechterhalten, können solche Passagen der nicht veränderten Patentbeschreibung, welche nicht mehr unter den Schutzgegenstand der eingeschränkten Fassung des Patentanspruchs fallen, gem. Art. 69 EPÜ, § 14 PatG zur Auslegung des beschränkten Patentanspruchs herangezogen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 abgeändert:

Die Anträge der Verfügungsklägerin - in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 11.07.2019 - werden zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.

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