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Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 222/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 1 U 222/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0607.1U222.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. November 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 83/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die A.-AG, B.-platz 0, 00000 C.-Stadt, Abteilung 000 0, unter Angabe der Schadennummer 001, einen Betrag in Höhe von 7.313,33 € sowie an den Kläger 542,67 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu einer Quote von 2/3 zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der A.-AG, B.-platz 1, 00000 C.-Stadt, für den Pkw 000-00 000 anlässlich des Verkehrsunfalls am 00.00.2018 entstanden sind und entstehen werden.
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- Der Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2020 zu erstatten.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
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- Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.