2 U 37/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-18, 2 U 37/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-18, 2 U 37/99
2 U 37/99Tribunal Superior18 de nov. de 1999
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 37/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-18
Aktenzeichen: 2 U 37/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1118.2U37.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 8.1.1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84.498,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1995 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 4.3.1991 geborenen Pferdes „P“, Lebensnummer: #####/####, zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pferdes in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges für die Zeit bis zum Erlaß des ersten landgerichtlichen Urteils vom 10.11.1995 werden dem Kläger zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.
Die weiteren erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 26 % und dem Beklagten zu 74 % auferlegt.
Von den Kosten des ersten Berufungsverfahrens trägt der Kläger 17 %; dem Beklagten werden von diesen Kosten 83 % auferlegt.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 40.000,00 DM; die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
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