Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-10, 25 U 54/99

25 U 54/99Tribunal Superior10 de mar. de 2000

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Oberlandesgericht Hamm — 25 U 54/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-10

Aktenzeichen: 25 U 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0310.25U54.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. Februar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivil­kammer des Landgerichts Münster teilweise so abgeändert:

Die Klage wird gänzlich abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seiner Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten ab­wenden durch Sicherheits­leistung in Höhe von 30.000,00 DM, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicher­heitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu er­bringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

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