5 U 108/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-16, 5 U 108/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-16, 5 U 108/00
5 U 108/00Tribunal Superior16 de out. de 2000
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 108/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-16
Aktenzeichen: 5 U 108/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1016.5U108.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T eingetragen im Grundbuch von T, Blatt 0000, T 48 in C den unein-geschränkten Zugang und die Zufahrt mit Fahrzeugen zur Bewirtschaftung der Wiesen und Waldflächen und zur Instandsetzung sowie Instandhaltung des vorhandenen Wohn-gebäudes, von der öffentlichen Straße Stemmansfeld über das Grundstück der Beklagten Gemarkung T, Flur 1, Flurstück 361, T 83 in C, eingetragen im Grundbuch vonT , Blatt 0000 in einem Teilbereich, wie in dem anliegenden Lageplan B dick umrandet darge-stellt, auf einer Fläche von 18 m² zu dulden, und zwar Zug um Zug gegen eine im voraus zu zahlende Notwegrente von jährlich 180,00 DM.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-hoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.
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